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Information zur Rauchmelderpflicht

Rauchmelderpflicht in Niedersachsen – so ist sie geregelt

In Niedersachsen sind Rauchmelder seit dem 31.12.2015 in allen Wohnungen vorgeschrieben und zwar für alle Schlaf- und Kinderzimmer, sowie für alle Flure, die als Rettungswege aus Aufenthaltsräumen dienen. Für den Einbau ist der Eigentümer, bzw. der Vermieter verantwortlich, für die Wartung der Mieter selbst. Alle Informationen zur Rauchmelder Vorschrift in Niedersachen und wichtige Links hier im Überblick:

Wie sind die Fristen zum Einbau von Rauchmeldern in Niedersachsen?

  • In Neu- und Umbauten müssen seit dem 04.04.2012 Rauchmelder eingebaut werden.

  • Für Bestandsbauten gilt eine Übergangsfrist, diese endet jedoch spätestens am 31.12.2015.

Wo müssen Sie Rauchmelder anbringen?

  • Rauchmelder müssen in Schlafräumen und Kinderzimmern angebracht werden.

  • In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren.

  • In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum gilt dieser auch als Fluchtweg und muss mit einem Rauchmelder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden. 

Wer muss Rauchmelder installieren?

  • Der Eigentümer (bei selbstgenutztem und vermietetem Wohnraum) muss die Rauchmelder installieren.

Wer ist verantwortlich für die Rauchmelder Wartung (Betriebsbereitschaft)?

  • In Mietwohnungen: der Mieter bzw. Bewohner der Wohnung (im Fachjargon: der Besitzer) – es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung selbst.
    ABER: Der Vermieter ist dennoch immer in der Pflicht, die von ihm oder über Dritte (externe Dienstleister) installierten Melder betriebsbereit zu halten, d.h. die regelmäßige Wartung zu übernehmen. Diese mietrechtliche Pflicht verdrängt auch anderslautende Regelungen zur Zuständigkeit für die Wartung von Rauchwarnmeldern in einzelnen Landesbauordnungen! Mehr

  • Im selbst genutzten Wohnraum: der Eigentümer

 

 

Relevante Links

Hier finden Sie die Landesbauordnung.

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